Kurbeitragsrecht

Das Kurbeitragsrecht (neuerdings sog. Gästebeitrag), konzipiert deutlich vor der Zeit des Massentourismus‘, ist die verwaltungsökonomisch teuerste Form der Erhebung tourismusbezogener Abgaben. Winzige Einzelbeträge müssen in einem Verfahren erhoben werden, welches nach Aufenthaltszwecken, Altersgruppen und diversen weiteren persönlichen Aspekten differenziert. Dabei wird die Sortierarbeit sogar doppelt geleistet: zuerst in den Behergungsbetrieben und sodann, durch Verbuchung und zur Kontrolle in den kommunalen Tourismusbetrieben noch einmal. Das Aufkommen an Rechtsbehelfsverfahren rekrutiert sich seit ca. zehn Jahren zunehmend aus dem Kreise der einziehungspflichtigen Beherbergungsunternehmen, sei es dass sie im Falle von Unklarheiten bei der Abrechnung mit Haftungsbescheiden bedacht werden, sei es dass sie sich gegen die Neueinführung der Einziehungspflicht (z.T. in koordinierten Boykotten) zur Wehr setzen. In der heutigen Epoche hoher und ständig weiter steigender Kosten für die menschliche Arbeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass die früher zu verzeichnende allgemeine Akzeptanz des Kurbeitrags unter den Bürgern – Beitragsschuldnern wie Einziehungspflichtigen – im Schwinden begriffen ist.

Die Zukunftsperspektive liegt eindeutig in der Straffung der Erhebungsform: die Umwandlung zum indirekten Beitrag, d.h. vom bisherigen Gäste-Kurbeitrag mit seinen zahlreichen, großenteils vorteilsunabhängigen Ausnahmetatbeständen hin zum Gastgeber-Kurbeitrag, dessen Höhe nur noch nach Saisonzeiten differenziert wird. Früher vorhandene Rechtfertigungs- und Rechtsnatur-Hindernisse gegen die Umwandlung eines direkten Beitrags in einen indirekten Beitrag sind aufgrund der inzwischen herrschenden wirtschaftlichen – statt abgabeschuldrechtlichen – Betrachtungsweise des BVerfG nicht mehr vorhanden; das BVerwG-Urteil zur Beherbergungsteuer als „Aufwandsteuer“ zeugt davon eindrucksvoll. Das hohe – auch tourismuspolitische – Nutzenpotential entsprechender Gesetzesänderungen der Kurbeitrag-Ermächtigungsgrundlagen dürfte bald in etlichen Bundesländern erkannt werden.

Unter der Geltung noch des herkömmlichen Gäste-Kurbeitragsrechts liegt der Schwerpunkt der kurbeitragsrechtlichen Arbeit von RA Elmenhorst in der rechtlichen Beurteilung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen der Kurbeitragssatzungen und in der Beitragssatzkalkulation.

In folgenden Verfahren zu Grundsatzfragen war RA Elmenhorst Prozessbevollmächtigter der Gemeinden:

  • BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1.00 – (KStZ 2001, S. 76-78 – kurbeitragsspezifische Vorteilsgerechtigkeit),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 25.08.1999 – 2 L 223/96 – (u.a. KStZ 2000, S. 55-57 – Deckungsgrade-Regelungsgebot),
  • Nieders. OVG, Urt. v. 25.02.2004 – 9 KN 546/02 – (u.a. KStZ 2004, S. 91-92),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 21.05.2008 – 2 KN 2/07 – (juris – Erhebungsgebiet),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 02.09.2010 – 2 KN 1/10 – (Arten der Mitwirkungspflichten),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 12.05.2011 – 2 KN 2/10 – (Kreis der Mitwirkungspflichtigen).