Rechtsanwalts-Kanzlei

Rechtsanwalt Richard Elmenhorst

– Richard Elmenhorst

RA Richard Elmenhorst ist seit 1993 als Rechtsanwalt zugelassen und von Anfang an auf kommunales Abgabenrecht und hier nur auf den Teilbereich Tourismusabgaben i.w.S. spezialisiert.

Dieser besondere fachliche Spezialisierungsgrad erlaubt (und gebietet) länderübergreifende Tätigkeit: Der Mandantenkreis ist verteilt über die Bundesländer Schleswig-Holstein (seit 1994), Niedersachsen (seit 1995), Rheinland-Pfalz (seit 1999), Baden-Württemberg (seit 2000), Nordrhein-Westfalen (seit 2004) und Brandenburg (seit 2012).

Der Mandantenkreis besteht ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren Verbänden oder Arbeitsgruppen sowie kommunalen Eigenbetrieben oder -gesellschaften. Die Tätigkeit ist, fußend auf der in den ersten zehn Jahren der Kanzlei gewonnenen Erfahrung in Prozessvertretungen, im Wesentlichen auf die Konliktvermeidung durch Gestaltung gerechten Ortsrechts ausgerichtet. Seit einigen Jahren ist auch die Mitwirkung an Arbeitsgruppen für Gesetzesreformprojekte hinzugekommen.

LEISTUNGEN

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Expertisen zu rechtlichen Einzelfragen

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gutachtliche Vorbereitung von Satzungsentwürfen nebst Präsentation und Erläuterung in den kommunalpolitischen Gremien bis zum Beschluss sowie anschließende Betreuung bei der Satzungsanwendung

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prozessverfahrensbegleitende Beratung und

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Prozessvertretung

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Kommunale Spitzenverbände und Tourismusverbände finden in RA Elmenhorst einen Fachreferenten für Arbeitstagungen.

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Fortbildungsinstituten für die öffentliche Verwaltung konzipiert und leitet RA Elmenhorst Seminare für fachspezifische praxisorientierte Fortbildungsveranstaltungen.

Fachbereiche

KOMMUNALSTEUERRECHT

Das Recht der Zweitwohnungsteuer hat in den ersten Jahren der Kanzleiarbeit von RA Elmenhorst den Betätigungsschwerpunkt ausgemacht. Eine heftige Krise wurde 1999 ausgelöst durch Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts und (davon unabhängig) des OVG Schleswig nach Maßstabsdifferenzierung für sog. Mischnutzungsfälle. Zur Überwindung dieser Krise wurde damals diesseits die Aufnahme von Verfügbarkeitsgraden in den Steuermaßstab, zu berechnen nach saisonbezogenen Mietwertparametern, empfohlen. Seit Umsetzung jener Empfehlung in den zahlreichen Orten mit intensiver Ferienwohnungsvermietung im Rahmen der sog. Mischnutzung ist das Aufkommen von Rechtsbehelfsverfahren zu jener Thematik auf nahezu null gesunken. Ein Wiederaufleben der Rechtsbehelfsaktivitäten erfolgte im Anschluss an das – überall unter unzutreffenden Leitbegriffen geführte – Nebenwohnungsfiktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005: Die Inflation angeblich beruflich bedingter Zweitwohnungsnutzung ist aber inzwischen, jedenfalls in Tourismusorten, durch zügig gesprochene klare Worte der Gerichte wieder beendet.
Die Beherbergungsteuer, zumeist irreführend als „Übernachtungsteuer“, „Kulturförderabgabe“ (wer’s glaubt …) oder gar salopp als „Bettensteuer“ bezeichnet, ist Gegenstand der diesseitigen Beratung als Übergangslösung in denjenigen Bundesländern, deren Gesetzgeber noch mit der Erweiterung des Kurbeitragserhebungsrechts zu einem allgemeinen Gästebeitragserhebungsrecht zögern, oder in denjenigen Kommunen, denen die organisatorisch-statistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gästebeitragskalkulation (noch) fehlt.
In folgenden Verfahren zu kommunalsteuerlichen Grundsatzfragen war RA Elmenhorst Prozessbevollmächtigter der Gemeinden:
* BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 – 8 C 6.98 – (ZwSt I. Mischnutzungsurteil),
* BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 – (ZwSt: II. Mischnutzungsurteil),
* BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 – 10 C 2.04 – (ZwSt: Leerstand-Urteil),
* BVerwG, Urt. v. 19.12.2008 – 9 C 16.07 – (ZwSt: Zweck-Gesamtwürdigung)
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 05.04.2000 – 2 L 160/98 – (ZwSt: Verfügbarkeitsgrad),
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 18.10.2000 – 2 L 64/99 – (ZwSt: Nutzungszweck-Irrelevanz),
* Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 – (ZwSt: Dauercamping),
* Nieders. OVG, Urt. v. 26.01.2015 – 9 KN 309/13 – (BeherbSt: streng entgeltsbezogener Maßstab),
* BVerwG, Beschl. v. 13. 2. 2017 – 9 B 37/16 – (GrundSt: Nachweisanforderungen für nicht zu vertretende Rohertragsminderung).
Zum Kommunalsteuerrecht insgesamt werden derzeit von hier aus folgende Projekte der Rechtsfortbildung (“Rechtsbaustellen”)  anwaltlich betreut:
* Beherbergungsteuer/Übernachtungsteuer: Einfügung von Mitwirkungspflicht-Ermächtigungen in die Kommunalabgabengesetze,
* Anpassung der Zweitwohnungsteuer-Rechtsfähigkeit an die Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt.

KURBEITRAGSRECHT

Das Kurbeitragsrecht (neuerdings sog. Gästebeitrag), konzipiert deutlich vor der Zeit des Massentourismus‘, ist die verwaltungsökonomisch teuerste Form der Erhebung tourismusbezogener Abgaben. Winzige Einzelbeträge müssen in einem Verfahren erhoben werden, welches nach Aufenthaltszwecken, Altersgruppen und diversen weiteren persönlichen Aspekten differenziert. Dabei wird die Sortierarbeit sogar doppelt geleistet: zuerst in den Behergungsbetrieben und sodann, durch Verbuchung und zur Kontrolle in den kommunalen Tourismusbetrieben noch einmal. Das Aufkommen an Rechtsbehelfsverfahren rekrutiert sich seit ca. zehn Jahren zunehmend aus dem Kreise der einziehungspflichtigen Beherbergungsunternehmen, sei es dass sie im Falle von Unklarheiten bei der Abrechnung mit Haftungsbescheiden bedacht werden, sei es dass sie sich gegen die Neueinführung der Einziehungspflicht (z.T. in koordinierten Boykotten) zur Wehr setzen. In der heutigen Epoche hoher und ständig weiter steigender Kosten für die menschliche Arbeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass die früher zu verzeichnende allgemeine Akzeptanz des Kurbeitrags unter den Bürgern – Beitragsschuldnern wie Einziehungspflichtigen – im Schwinden begriffen ist.
Die Zukunftsperspektive liegt eindeutig in der Straffung der Erhebungsform: die Umwandlung zum indirekten Beitrag, d.h. vom bisherigen Gäste-Kurbeitrag mit seinen zahlreichen, großenteils vorteilsunabhängigen Ausnahmetatbeständen hin zum Gastgeber-Kurbeitrag, dessen Höhe nur noch nach Saisonzeiten differenziert wird. Früher vorhandene Rechtfertigungs- und Rechtsnatur-Hindernisse gegen die Umwandlung eines direkten Beitrags in einen indirekten Beitrag sind aufgrund der inzwischen herrschenden wirtschaftlichen – statt abgabeschuldrechtlichen – Betrachtungsweise des BVerfG nicht mehr vorhanden; das BVerwG-Urteil zur Beherbergungsteuer als „Aufwandsteuer“ zeugt davon eindrucksvoll. Das hohe – auch tourismuspolitische – Nutzenpotential entsprechender Gesetzesänderungen der Kurbeitrag-Ermächtigungsgrundlagen dürfte bald in etlichen Bundesländern erkannt werden.
Unter der Geltung noch des herkömmlichen Gäste-Kurbeitragsrechts liegt der Schwerpunkt der kurbeitragsrechtlichen Arbeit von RA Elmenhorst in der rechtlichen Beurteilung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen der Kurbeitragssatzungen und in der Beitragssatzkalkulation.
In folgenden Verfahren zu Grundsatzfragen war RA Elmenhorst Prozessbevollmächtigter der Gemeinden:
* BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1.00 – (KStZ 2001, S. 76-78 – kurbeitragsspezifische Vorteilsgerechtigkeit),
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 25.08.1999 – 2 L 223/96 – (u.a. KStZ 2000, S. 55-57 – Deckungsgrade-Regelungsgebot),
* Nieders. OVG, Urt. v. 25.02.2004 – 9 KN 546/02 – (u.a. KStZ 2004, S. 91-92),
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 21.05.2008 – 2 KN 2/07 – (juris – Erhebungsgebiet),
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 02.09.2010 – 2 KN 1/10 – (Arten der Mitwirkungspflichten),
* Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 12.05.2011 – 2 KN 2/10 – (Kreis der Mitwirkungspflichtigen).

TOURISMUSBEITRAGSRECHT

Das Recht der kommunalen Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge weist eine Reihe schwieriger Fragenkomplexe und „Baustellen“ in Form uneinheitlicher, zum Teil zwischen den Obergerichten streitiger Rechtsprechung auf. Problemfelder sind insbesondere:

  • die Bestimmung der beitragsfähigen kommunalen Leistungen,
  • die Abgrenzung des Vorteilsbegriffes gegenüber dem des Kur- bzw. Gästebeitrages,
  • die Klärung der Inhalte des sog. Gemeindeanteils.

In folgenden Verfahren zu Grundsatzfragen war RA Elmenhorst Prozessbevollmächtigter der Gemeinden:

  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.12.1999 – 2 L 134/98 – (Pilotprojekt Umsatzbasis-Maßstab in Schl.-Holst.),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 10/99 – (Änderung wesentlicher Daten nach der Vorauskalkulation),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.04.2006 – 2 K 40/05 – (Zurechenbarkeit von Aufwand kommunaler Eigengesellschaften?),
  • Nieders. OVG, Urt. v. 13.12.2006 – 9 KN 180/04 – (Methodik der Vorteilssatz-Ermittlung),
  • Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 24.09.2008 – 2 K 16/08 – (Beitragspflicht der Vermietung/Verpachtung betrieblich genutzter Immobilien),
  • Nieders. OVG, Urt. v. 23.03.2009 – 9 LC 257/07 – (Abstraktion des Umsatzsatzmesszeitraums vom Erhebungsjahr),
  • VG Arnsberg, Urt. v. 15.12.2006 – 13 K 2577/05 –, rkr. (Pilotprojekt Satzungsgestaltung in NRW),
  • Nieders. OVG, Urt. v. 27.05.2015 – 9 LA 268/13 – (Vorteilssatz-Ermittlung für Rechtsanwälte),
  • Nieders. OVG, Urt. v. 01.02. 2016 – 9 LB 277/14 – (Gemeindeanteil, Beitragssatz-Berechnung).

Folgende Projekte der Rechtsfortbildung („Rechtsbaustellen“) werden derzeit von hier aus anwaltlich betreut:

  • Voraussetzungen vorteilsgerechter Beschränkung der „besonderen“ tourismusbedingten Vorteile auf Stadtkerngebiete in größeren Städten,
  • die Systematisierung der Beitragskalkulation,
  • Inhaltsbestimmung und Errechnung des sog. Gemeindeanteils.

VERÖFFENTLICHUNGEN

  • z. Zt. in Vorbereitung: lfd. Kommentierung der §§ 1, 2, 11 und 13 in: Hamacher/Lenz u.a. (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 21. Nachlieferung (vorauss. 05/2017), Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-88293-0455-9
  • lfd. Kommentierung der §§ 2 und 12 in: Kohlhaas/Tutschapsky u.a. (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht Rheinland-Pfalz, Stand: 25. Nachlieferung (04/2016), Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-88061-994-4,
  • lfd. Kommentierung der §§ 3 und 10 in: Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 23. Nachlieferung (01/2017), Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-88061-647-9,
  • Verbleibende Perspektiven für die Übernachtungsbesteuerung, Gemeinde und Stadt (RP) 2014, S. 269-272,Urteilsanmerkung zu VGH Bad.-Wü., Urt. v. 15.1.2009, BWGZ 2009, S. 407-408,
  • Urteilsanmerkung zu Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, NST-N 2007, S. 258,
  • Die aktuelle Entwicklung im Fremdenverkehrsbeitragsrecht, KStZ 2005, S. 141-150,
  • 50 Jahre Fremdenverkehrsabgabe in Schleswig-Holstein, Die Gemeinde SH 2003, S. 238-241,
  • Der Weg zum „verhältnismäßigen“ Zweitwohnungsteuermaßstab, NordÖR 2002, S. 45-49,
  • Die aktuelle Entwicklung im Kurbeitragsrecht, KStZ 2001, S. 164-173,
  • Zur Verfassungsgemäßheit der Zweitwohnungsteuer auf sog. „Erwerbszweitwohnungen“, ZKF 2001, S. 126-132,
  • Das „Innehaben“ im Sinne des Zweitwohnungsteuertatbestandes, ZKF 1999, S. 194-200,
  • Zum Bemessungssystem der Fremdenverkehrsabgabe in Schleswig-Holstein, Die Gemeinde SH 1998, S. 174-177,
  • Zweitwohnungsteuer und verfassungsrechtlicher Aufwandsteuerbegriff  – Zur Frage der „Wandelbarkeit“ in eine indirekte Steuer -, Festschrift für H.-W. Bayer (1998), S. 103-140,
  • (mit Prof. Dr. H.-W. Bayer:) Das System des gemeindlichen Fremdenabgabenrechts, KStZ 1995, S. 141-173,
  • Die Verpackungsteuer-Entscheidung des BVerwG und ihre rechtlichen Folgen, ZKF 1995, S. 170-177.

LEHR- UND AUFTRAGSTÄTIGKEITEN

  • 27.09.2016: für Fachverband der Kämmerer in Niedersachsen e.V. „Tourismusbeitrag in Niedersachsen – Pro und Contra“, Einbeck;
  • 21.04.2016: Sonder-Arbeitstagung für Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. „Stärkung kommunaler Tourismusfinanzierung durch Tourismus- und Gästebeiträge“, Budenheim;
  • seit 2014: Lehrbeauftragter am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. (Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge);
  • 29.08.2012: für Harzer Tourismusverband e.V. „Tourismusfinanzierung mit vorteilsgerechtem Beitrag der örtlichen Wirtschaft“, Wernigerode;
  • 22.11.2011: für DEHOGA, Herbstdelegiertenversammlung „Die Gastgeberkurabgabe“, Eckernförde;
  • 20.09.2011: für Kämmererverband Schleswig-Holstein e.V. „Die Übernachtungsteuer – die simple Alternative zu Kur- und Fremdenverkehrsabgabe?“, Neumünster;
  • 26.05.2011: für Niedersächs. Städte- u. Gemeindebund, Ausschuss für Touristik „Die aktuelle Entwicklung im Kur- und Fremdenverkehrsbeitragsrecht“, Schneverdingen;
  • 29.01.2009: für Stadt Norden und andere ostfries. Tourismusgemeinden: Workshop „Aktuelle Probleme des Fremdenverkehrsbeitrags“, Norden;
  • 1999 – heute: Lehrbeauftragter an der Kommunalakademie Rheinland-Pfalz (jährliche Seminarreihen zu Tourismusbeitrag, Gästebeitrag, Zweitwohnungsteuer);
  • 1998-2001: Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum (Steuerrecht);
  • 1991-1995: Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät (Arbeitsgemeinschaften in: Allg. Verwaltungsrecht; Staatsrecht I u. II);
  • 1989-1998: eigenes juristisches Repetitorium („ZP-Repetitorium“) im Öffentlichen Recht (Schwerpunkt: Gewerbe- u. Steuerrecht) und Zivilrecht (Schwerpunkt: Handels- u. Gesellschaftsrecht) für Studierende der Wirtschaftswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum und der Universität Dortmund;
  • 1986-1989: regelmäßige Übungsleitung als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht Prof. Dr. H.-W. Bayer, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft.