Das Recht der Zweitwohnungsteuer hat in den ersten Jahren der Kanzleiarbeit von RA Elmenhorst den Betätigungsschwerpunkt ausgemacht. Eine heftige Krise wurde 1999 ausgelöst durch Forderungen des Bundesverwaltungsgerichts und (davon unabhängig) des OVG Schleswig nach Maßstabsdifferenzierung für sog. Mischnutzungsfälle. Zur Überwindung dieser Krise wurde damals diesseits die Aufnahme von Verfügbarkeitsgraden in den Steuermaßstab, zu berechnen nach saisonbezogenen Mietwertparametern, empfohlen. Seit Umsetzung jener Empfehlung in den zahlreichen Orten mit intensiver Ferienwohnungsvermietung im Rahmen der sog. Mischnutzung ist das Aufkommen von Rechtsbehelfsverfahren zu jener Thematik auf nahezu null gesunken. Ein Wiederaufleben der Rechtsbehelfsaktivitäten erfolgte im Anschluss an das – überall unter unzutreffenden Leitbegriffen geführte – Nebenwohnungsfiktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005: Die Inflation angeblich beruflich bedingter Zweitwohnungsnutzung ist aber inzwischen, jedenfalls in Tourismusorten, durch zügig gesprochene klare Worte der Gerichte wieder beendet.
Die Beherbergungsteuer, zumeist irreführend als „Übernachtungsteuer“, „Kulturförderabgabe“ (wer’s glaubt …) oder gar salopp als „Bettensteuer“ bezeichnet, ist Gegenstand der diesseitigen Beratung als Übergangslösung in denjenigen Bundesländern, deren Gesetzgeber noch mit der Erweiterung des Kurbeitragserhebungsrechts zu einem allgemeinen Gästebeitragserhebungsrecht zögern, oder in denjenigen Kommunen, denen die organisatorisch-statistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gästebeitragskalkulation (noch) fehlt.
In folgenden Verfahren zu kommunalsteuerlichen Grundsatzfragen war RA Elmenhorst Prozessbevollmächtigter der Gemeinden:
- BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 – 8 C 6.98 – (ZwSt I. Mischnutzungsurteil),
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 – (ZwSt: II. Mischnutzungsurteil),
- BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 – 10 C 2.04 – (ZwSt: Leerstand-Urteil),
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2008 – 9 C 16.07 – (ZwSt: Zweck-Gesamtwürdigung)
- Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 05.04.2000 – 2 L 160/98 – (ZwSt: Verfügbarkeitsgrad),
- Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 18.10.2000 – 2 L 64/99 – (ZwSt: Nutzungszweck-Irrelevanz),
- Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 – (ZwSt: Dauercamping),
- Nieders. OVG, Urt. v. 26.01.2015 – 9 KN 309/13 – (BeherbSt: streng entgeltsbezogener Maßstab),
- BVerwG, Beschl. v. 13. 2. 2017 – 9 B 37/16 – (GrundSt: Nachweisanforderungen für nicht zu vertretende Rohertragsminderung).
Zum Kommunalsteuerrecht insgesamt werden derzeit von hier aus folgende Projekte der Rechtsfortbildung (“Rechtsbaustellen”) anwaltlich betreut:
- Beherbergungsteuer/Übernachtungsteuer: Einfügung von Mitwirkungspflicht-Ermächtigungen in die Kommunalabgabengesetze,
- Anpassung der Zweitwohnungsteuer-Rechtsfähigkeit an die Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt.